
Unsere Satzung
Präambel
Unser Auftrag
Wir helfen armen und wohnungslosen Menschen. Armut und Wohnungslosigkeit sind nicht allein ein Mangel an wirtschaftlich messbaren Dingen. Die oftmals viel größere Problematik der Betroffenen entsteht aus den Gefühlen von Ohnmacht, Ausweglosigkeit, Schutzlosigkeit und Ausgrenzung. Weihnachten für alle hat sich dieser Thematik verschrieben und will sowohl die Themen Armut und Wohnungslosigkeit als auch die davon betroffenen Personen zurück in die Gesellschaft bringen. Deshalb wollen wir den Betroffenen auf Augenhöhe begegnen und für sie zum Sprachrohr werden.
Unsere Strategie und Vision
Die ärmsten Mitglieder unserer Gesellschaft müssen gehört und gesehen werden. Die Themen Armut und Wohnungslosigkeit werden oftmals übersehen, ignoriert, verschwiegen oder stigmatisiert. Dem gilt es entgegenzutreten, damit die ärmsten Mitglieder der Gesellschaft angemessen wahrgenommen werden. Diese Menschen wollen wir sein. Wir wollen auf die Thematik aufmerksam machen – und das in immer neuen und zeitgemäßen Formen, die das Interesse der Mitmenschen wecken. Nur wer wahrgenommen wird, hat auch Aussicht auf Lösungen. Dazu bedienen wir uns moderner Methoden und Medien, um auf unsere Anliegen aufmerksam zu. machen. Aufmerksamkeit soll dabei kein Selbstzweck sein. Die Anliegen müssen stattdessen so platziert werden, dass sie sowohl bürgerliches Engagement wecken als auch relevante Entscheidungsträger von Politik, Wirtschaft und Gesellschaft erreichen. Unsere Aufgabe als Lobbyisten der Armen und Wohnungslosen erfüllen wir dann, wenn durch unser Tun wirksame Maßnahmen zur Bekämpfung dieser Problematiken erreicht werden können.
Satzung des Vereins „Weihnachten für alle“
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
§ 1 Nr. 1
Der Verein führt den Namen „Weihnachten für alle“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“
§ 1 Nr. 2
Der Verein hat seinen Sitz in Braunschweig.
Der Verein wurde 2018 errichtet.
§ 1 Nr. 3
Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
§ 1 Nr. 4
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 1 Nr. 5
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck des Vereins
§ 2 Nr. 1
Zweck des Vereins ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53 Abgabenordnung.
§ 2 Nr. 2
Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Bekämpfung von Wohnungslosigkeit und Armut und die Abmilderung deren Folgen sowie die Sensibilisierung der Öffentlichkeit für diese Themen.
Der Verein legt ein besonderes Augenmerk auf die Unterstützung von wohnungslosen und wirtschaftlich schwachen Personen, z. B. durch
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die Durchführung von Öffentlichkeitsarbeit unter Nutzung verschiedenster Medien und Organisationen.
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die Durchführung und das Angebot von Veranstaltungen, Gesprächen, Vorträgen und Projekten für betroffene Personengruppen sowie die interessierte Öffentlichkeit.
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die Sammlung von Geld– und Sachspenden zur Realisierung der Zwecke des Vereins.
§ 3 Selbstlosigkeit
§ 3 Nr. 1
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Nr. 2
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 2 Nr. 3
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Nr. 4
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.
Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
§ 4 Nr. 1
Der Verein hat
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aktive Mitglieder
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Fördermitglieder (Unterstützer)
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Ehrenmitglieder
§ 4 Nr. 2
Mitglieder, die das Vereinsleben mitgestalten, sind aktive Mitglieder. Nur natürliche Personen können aktive Mitglieder werden.
§ 4 Nr. 3
Fördermitglieder sind Mitglieder, die den Verein ideell und/oder finanziell unterstützen. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen. Natürliche Personen sowie juristische Personen, Verbände, Vereine, Firmen und sonstige Personenmehrheiten können Fördermitglieder werden. Juristische Personen, Verbände, Vereine, Firmen und sonstige Personenmehrheiten können nur Fördermitglieder werden.
§ 4 Nr. 4
Der Ein- und Austritt aller Mitglieder vollzieht sich auf dem schriftlichen Weg.
§ 4 Nr. 5
Die Mitgliedschaft muss im Vorstand durch eine Zwei-Drittel-Mehrheit bestätigt werden.
§ 4 Nr. 6
Der Verein erwartet von seinen aktiven Mitgliedern jede zumutbare Unterstützung bei der Erfüllung seiner Aufgaben. Seine Interessen müssen von diesen gewahrt werden.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein,
e) bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt und in der Beitragsordnung des Vereins festgehalten, die dieser Satzung als Anlage 1 angefügt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
und
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
§ 8 Nr. 1
Der Vorstand besteht aus:
1. Einem 1. Vorsitzenden
2. Einem oder maximal zwei stellvertretenden Vorsitzenden
3. Einem Kassenwart
4. Einem Schriftführer
§ 8 Nr. 2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands, darunter dem
Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, gemeinschaftlich vertreten.
§ 9 Amtsdauer des Vorstands
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, vom Tage der Wahl an
gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des
Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied (aus den Reihen der
Vereinsmitglieder) für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
§ 10 Beschlussfassung des Vorstands
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden
oder von einem der beiden stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch
einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der
Tagesordnung bedarf es nicht.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder des Kernvorstands anwesend sind.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leitet der Vorstandsvorsitzende,
bei dessen Abwesenheit einer der beiden stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden. Die Beschlüsse des
Vorstands sind zu Beweiszwecken zu protokollieren und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Ein
Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle
Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende aktive Mitglied sowie jedes anwesende Ehrenmitglied eine
Stimme. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages.
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins.
e) Ernennung von Ehrenmitgliedern.
§ 12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung
Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.
Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch schriftliche Benachrichtigung unter
Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden
Werktages. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung einen Leiter.
Das Protokoll wird vom schriftführenden Vorstand geführt. Ist dieser nicht anwesend, bestimmt der
Versammlungsleiter einen Protokollführer. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die
Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden
stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die
Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen
beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der
abgebebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht.
Zur Änderung der Satzung (einschließlich des Vereinszweckes) ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünftel erforderlich.
Für die Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten
Stimmzahlen erreicht haben.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen
Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters
und des Protokollführers, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen
Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde
Bestimmung anzugeben.
§ 14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand
schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der
Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.
Über die Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins sowie die Wahl
und Abberufung von Vorstandsmitgliedern können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern
mit der Tagesordnung angekündigt worden sind.
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen
werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller
Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die
außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die §§ 10, 11, 12 und 13 entsprechend.
§ 16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung
§ 16 Nr. 1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 12 festgelegten
Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder
seine Rechtsfähigkeit verliert.
§ 16 Nr. 2
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die
Diakonische Gesellschaft Wohnen und Beraten mbH die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige,
mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 27.08.2018 verabschiedet.
Braunschweig, 27.08.2018
Anhang 1 zur Satzung des „Weihnachten für alle e. V.“
Die Mitgliederversammlung des Vereins Weihnachten für alle e. V. hat am 27.08.2018 folgende Beitragsordnung
beschlossen:
Beitragsordnung des „Weihnachten für alle e.V.“
1. Alle Vereinsmitglieder zahlen einen Mitgliedsbeitrag. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich erhoben.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.
2. Die Beiträge werden jeweils zum ersten Werktag im ersten Monat des laufenden Jahres eingezogen.
Das Mitglied erteilt dem Verein hierfür bei Eintritt in den Verein ein SEPA-Lastschriftmandat und
verpflichtet sich, für eine ausreichende Deckung des bezogenen Kontos zu sorgen. Weist das Konto
eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so haftet das Mitglied
dem Verein gegenüber für sämtliche dem Verein mit der Beitragseinziehung sowie eventuelle
Rücklastschriften entstehende Kosten. Dies gilt auch für den Fall, dass ein bezogenes Konto erloschen
ist und das Mitglied dies dem Verein nicht mitgeteilt hat.
3. Der jährliche Beitrag beträgt:
4. Tritt ein Mitglied unterjährig dem Verein bei, so berechnet sich die Beitragshöhe für das Jahr des
Eintritts nach folgender Formel:
[Anzahl verbleibender ganzer Monate des laufenden Geschäftsjahres] / 12 x [Jahresbeitrag]
5. Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
6. Ermäßigte Beitragsformen der Beitragsklasse 02 müssen beantragt, die Begründung mit
entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im
Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge.
7. Der Vorstand ist ermächtigt, Beiträge auf Antrag zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Ein
Rechtsanspruch hierauf besteht nicht
8. Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen, insbesondere bei
Inanspruchnahme der Beitragsklasse 02.
9. Diese Beitragsordnung kann bei Notwendigkeit vom Vorstand per Beschluss geändert werden. Der
Vorstand hat Änderungsbeschlüsse bezüglich dieser Satzung in der nächsten Mitgliederversammlung
vorzulegen.
Beschlossen am 27.08.2018